[rak-list] Vortrag von C. Croissant

Bernhard Eversberg ev at BUCH.BIBLIO.ETC.TU-BS.DE
Mon Jun 16 07:54:31 CEST 2003


On 13 Jun 03, at 10:27, Charles Croissant wrote:

> AACR2 gewährt dem einzelnen Katalogisierer einen ziemlich breiten
> Ermessungsfreiraum; bei RAK ist dieser Ermessungsfreiraum eher begrenzt. Beide
> Philosophien haben ihre Vorzüge bzw. Nachteile; wie man diese einschätzt ist,
> glaube ich, zumindest z.T. kulturell bedingt.
> 
Kulturell bedingt? Zumindest im GBV ist das von der Praxis her bedingt. Ein 
Verbund, der eine so weitgehende und enge Integration der Katalogdatenbank mit 
den Funktionen der Ausleihe, Fernleihe und Erwerbung praktiziert, der 
funktioniert am besten, wenn unterschiedslos jedes Stueck eines mehrbaendigen 
Werks seinen eigenen Satz bekommt. Nur dann kann der Verbundkatalog praezise 
Auskunft geben, welche Baende eine bestimmte Bibliothek hat (so dass eine 
Bestellung Erfolg haben kann), und nur dann hat man im Lokalsystem kaum noch 
Arbeit mit dem Anlegen der Banddaten fuer die Ausleihe. Und nur wenn in jedem 
Fall auch eine Gesamtaufnahme gemacht wird, hat man keine Probleme im 
Erwerbungssystem, wo man diese braucht, um eine Bestellung mehrerer Baende zu 
machen. 
Wichtig: Die Stuecksaetze muessen jeweils nur einmal gemacht werden, die anderen 
Teilnehmer haengen sich mit ihrem Bestand dran und kriegen damit automatisch ihre 
lokalen Ausleihsaetze. Andernfalls muesste jede einzelne Bibliothek diese immer 
selber machen. OCLC-Teilnehmer z.B. muessen das tun.
Banddaten ohne Stuecktitel kann das System natuerlich anders anzeigen als solche 
mit Stuecktitel, so dass die Nutzer nicht verwirrt werden.
Um es auf die katalogtheoretische Ebene zu heben: Im GBV wird das Prinzip 
verwirklicht, das ich mal mit "Vom Nachweis zur Nutzung" umschrieben habe. Das 
ist nicht meine Erfindung, sondern entstammt dem FRBR-Konzept. Welches ja 
ausserdem auch eine konsequente Abbildung der Beziehung des Teils zum Ganzen 
fordert...

Im AACR/MARC-Bereich gibt es, soweit ich sehe, keine derartig weitreichende 
Integration der Funktionen. Sonst waere vielleicht inzwischen doch eine andere
Sichtweise eingekehrt. Jedenfalls ist es dann ganz klar ein Nachteil, wenn das 
Regelwerk alles moegliche erlaubt und jeder nur das macht, was fuer die lokalen 
Verhaeltnisse opportun erscheint. Das ist, wie schon mein erster Beitrag, kein 
Argument gegen AACR, sondern gegen die gaengige Praxis.

B.E.



Bernhard Eversberg
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