Re: [rak-list] WG: § 680a), Anm. 3 RAK/WB
HPopst at aol.com
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Tue Sep 4 17:36:16 CEST 2007
Liebe Frau von Rüden, liebe Kolleginnen und Kollegen,
In einer eMail vom 04.09.2007 13:26:10 Westeuropäische Normalzeit schreibt
Sybille.von.Rueden at sbb.spk-berlin.de:
Kongressbegriff und Themaangabe gelten lt. Anm. 3 zu § 680a) RAK/WB "im
allgemeinen auch als grammatisch verbunden, wenn sie als appositionelle Gefüge"
auftreten.
"Sie gelten jedoch nicht als grammatisch verbunden, wenn zwischen ihnen
Angaben wie veranstaltende Körperschaften, Veranstaltungsort, -jahr oder -datum
stehen."
Die Anm. 3 ist 1990 als Bestandteil der RAK-Mitteilung 9 auf Antrag der
damaligen GKD-Mitarbeiter in die Regeln eingefügt worden.
Sie wurde gemäß dem auf S. XX der Einführung zur Loseblatt-Ausgabe der
RAK-WB im Abschnitt "Grund- und Sonderregeln" genannten Grundsatz formuliert:
"Darüber hinaus werden in allen Teilen des Regelwerks Grundaussagen bzw.
Ausnahmeregeln durch die Verwendung bestimmter sprachlicher Wendungen gekennzeichnet.
"Stets" zeigt häufig eine Regel ohne Ausnahme an, "im allgemeinen" steht bei
einer Grundaussage, zu der es Ausnahmen gibt, die ihrerseits durch das Wort
"jedoch" gekennzeichnet werden."
Mit der Einführung habe ich mir seinerzeit sehr viel Mühe gemacht. Leider
wird diese Einführung nur selten zur Kenntnis genommen.
Die GKD in ihren "Informationen zur Gemeinsamen Körperschaftsdatei" führt
dazu aus, dass sich die zuletzt genannte "Einschränkung in der Tat nur auf
appositionelle Gefüge bezieht" (GKD-Informationen, Kongresse als Körperschaften,
1).
Bei Beachtung meines obigen Hinweises hätte es der Ergänzung in den
GKD-Informationen nicht mehr bedurft.
Die Verbünde sind dieser Auslegung vermutlich schon deshalb gefolgt, um mit
der GKD übereinzustimmen.
Ich weiß aber von katalogisierenden Kollegen, die noch nicht mit der GKD
vertraut sind, dass die dort geübte Praxis hinsichtl. der Anm. 3 zu § 680a)
RAK/WB zunächst auf Überraschung und Unverständnis stößt. Mir ging es ebenso.
Sprachlich gibt es keinen Hinweis darauf, dass sich der 2. Absatz der Anm. 3
nur auf Appositionen beziehen soll. Diese werden im vorangehenden Absatz
thematisiert, aber sprachlich nicht wieder aufgegriffen. Vielmehr scheint die
Anm. 3 ganz klar nur zwei verschiedene Erläuterungen zu geben, wann
Kongressbegriff und Thema als grammatisch verbunden bzw. nicht als grammatisch verbunden
gelten sollen. Denkbar ist lediglich noch, dass die Phrase "im allgemeinen"
im 1. Absatz der Anm. Anlass dazu gegeben hat, den 2. Absatz als
Einschränkung der im 1. Absatz gemachten Aussage zu verstehen.
Nur das, was im letzten Satz steht, war gemeint. Mit "im Allgemeinen" ist
die Grundregel gemeint, mit "jedoch" die Ausnahme.
Inhaltlich sieht man nicht ein, warum es einen Unterschied machen soll, ob
"Angaben wie veranstaltende Körperschaften" sich zwischen Kongressbegriff und
Apposition oder zwischen Kongressbegriff und Präpositionalphrase schieben.
Durch die Angabe der veranstaltenden Körperschaft und/oder des Datums oder
Ortes zwischen Kongressbegriff und Thema ohne verbindende Wendung ist keine
Apposition und damit auch keine grammatische Verbindung mehr gegeben. Eine
pärpositionale Wendung stellt hingegen eine grammatische Verbindung dar.
Die drei Titelfassungen könnten so aussehen:
Kongress
Geschichte im Unterricht [Apposition; der Kongress gilt als Körperschaft]
bzw.
Kongress
Gesellschaft für ...
Geschichte im Unterricht [Keine Apposition; der Kongress gilt nicht als
Körperschaft]
bzw.
Kongress
der Gesellschaft für ... über
Geschichte im Unterricht [Kongressbegriff und Thema sind grammatisch
verbunden; der Kongress gilt als Körperschaft, die gem. § 480,1,b unter Weglassung
der veranstaltenden Körperschaft anzusetzen ist: Kongress über Geschichte im
Unterricht <...>]
Die umstrittene zweite Fall zeigt übrigens, wie selten so etwas wohl
vorkommt.
Mich würde deshalb interessieren, woher die Auslegung der GKD kommt.
Möglicherweise entstand sie zu einer Zeit, in der man der ursprünglichen Intention
der RAK (unabhängig vom Wortlaut, der ja nicht in jedem Fall ganz gelungen
sein muss) noch näher stand. Die heutigen Mitarbeiter der GKD, die ich befragen
konnte, wissen hierzu nichts mehr.
Meine Anfrage richtet sich deshalb insbesondere auch an Herrn Hans Popst.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Popst
Winterstr. 41, 82223 Eichenau, Tel. 08141/70138, _Mailto_ (http://mailto/) :
HPopst at aol.com
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