Re: [rak-list] WG: § 680a), Anm. 3 RAK/WB

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Tue Sep 4 17:36:16 CEST 2007


 
Liebe Frau von Rüden, liebe Kolleginnen und Kollegen,

 
In einer eMail vom 04.09.2007 13:26:10 Westeuropäische Normalzeit schreibt  
Sybille.von.Rueden at sbb.spk-berlin.de:

Kongressbegriff und Themaangabe gelten lt. Anm. 3 zu § 680a) RAK/WB "im  
allgemeinen auch als grammatisch verbunden, wenn sie als appositionelle  Gefüge" 
auftreten.

"Sie gelten jedoch nicht als grammatisch verbunden,  wenn zwischen ihnen 
Angaben wie veranstaltende Körperschaften,  Veranstaltungsort, -jahr oder -datum 
stehen."
Die Anm. 3 ist 1990 als Bestandteil der RAK-Mitteilung 9 auf Antrag  der 
damaligen GKD-Mitarbeiter in die Regeln eingefügt worden.
 
Sie wurde gemäß dem auf S. XX der Einführung zur Loseblatt-Ausgabe der  
RAK-WB im Abschnitt "Grund- und Sonderregeln" genannten Grundsatz  formuliert: 
"Darüber hinaus werden in allen Teilen des Regelwerks Grundaussagen  bzw. 
Ausnahmeregeln durch die Verwendung bestimmter sprachlicher Wendungen  gekennzeichnet. 
"Stets" zeigt häufig eine Regel ohne Ausnahme an, "im  allgemeinen" steht bei 
einer Grundaussage, zu der es Ausnahmen gibt, die  ihrerseits durch das Wort 
"jedoch" gekennzeichnet werden."
 
Mit der Einführung habe ich mir seinerzeit sehr viel Mühe gemacht. Leider  
wird diese Einführung nur selten zur Kenntnis genommen.



Die GKD in ihren "Informationen zur Gemeinsamen  Körperschaftsdatei" führt 
dazu aus, dass sich die zuletzt genannte  "Einschränkung in der Tat nur auf 
appositionelle Gefüge bezieht"  (GKD-Informationen, Kongresse als Körperschaften, 
1).
Bei Beachtung meines obigen Hinweises hätte es der Ergänzung in den  
GKD-Informationen nicht mehr bedurft.



Die Verbünde sind dieser Auslegung vermutlich schon deshalb  gefolgt, um mit 
der GKD übereinzustimmen. 

Ich weiß aber von  katalogisierenden Kollegen, die noch nicht mit der GKD 
vertraut sind, dass die  dort geübte Praxis hinsichtl. der Anm. 3 zu § 680a) 
RAK/WB zunächst auf  Überraschung und Unverständnis stößt. Mir ging es ebenso. 

Sprachlich  gibt es keinen Hinweis darauf, dass sich der 2. Absatz der Anm. 3 
nur auf  Appositionen beziehen soll. Diese werden im vorangehenden Absatz 
thematisiert,  aber sprachlich nicht wieder aufgegriffen. Vielmehr scheint die 
Anm. 3 ganz  klar nur zwei verschiedene Erläuterungen zu geben, wann 
Kongressbegriff und  Thema als grammatisch verbunden bzw. nicht als grammatisch verbunden 
gelten  sollen. Denkbar ist lediglich noch, dass die Phrase "im allgemeinen" 
im 1.  Absatz der Anm. Anlass dazu gegeben hat, den 2. Absatz als 
Einschränkung der  im 1. Absatz gemachten Aussage zu verstehen.
Nur das, was im letzten Satz steht, war gemeint. Mit "im Allgemeinen"  ist 
die Grundregel gemeint, mit "jedoch" die Ausnahme.



Inhaltlich sieht man nicht ein, warum es einen Unterschied  machen soll, ob 
"Angaben wie veranstaltende Körperschaften" sich zwischen  Kongressbegriff und 
Apposition oder zwischen Kongressbegriff und  Präpositionalphrase schieben.
Durch die Angabe der veranstaltenden Körperschaft und/oder des Datums oder  
Ortes zwischen Kongressbegriff und Thema ohne verbindende Wendung ist keine  
Apposition und damit auch keine grammatische Verbindung mehr  gegeben. Eine 
pärpositionale Wendung stellt hingegen eine  grammatische Verbindung dar.
 
Die drei Titelfassungen könnten so aussehen:
 
 
Kongress
Geschichte im Unterricht [Apposition; der Kongress gilt als  Körperschaft]
 
bzw.

 
Kongress
Gesellschaft für ...
Geschichte im Unterricht [Keine Apposition; der Kongress gilt nicht als  
Körperschaft]
 
bzw.
 
 
Kongress
der Gesellschaft für ... über
Geschichte im Unterricht [Kongressbegriff und Thema sind grammatisch  
verbunden; der Kongress gilt als Körperschaft, die gem. § 480,1,b unter  Weglassung 
der veranstaltenden Körperschaft anzusetzen ist: Kongress über  Geschichte im 
Unterricht <...>]
 
Die umstrittene zweite Fall zeigt übrigens, wie selten so etwas wohl  
vorkommt.




Mich würde deshalb interessieren, woher die Auslegung der GKD  kommt. 
Möglicherweise entstand sie zu einer Zeit, in der man der  ursprünglichen Intention 
der RAK (unabhängig vom Wortlaut, der ja nicht in  jedem Fall ganz gelungen 
sein muss) noch näher stand. Die heutigen Mitarbeiter  der GKD, die ich befragen 
konnte, wissen hierzu nichts mehr.

Meine  Anfrage richtet sich deshalb insbesondere auch an Herrn Hans  Popst.



Mit  freundlichen Grüßen

Hans Popst

Winterstr. 41, 82223 Eichenau, Tel.  08141/70138, _Mailto_ (http://mailto/) : 
 HPopst at aol.com



   


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