Antw: Re: [rak-list] Re: RDA, Chapter 6, Religious Works

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Tue Sep 4 15:19:44 CEST 2007


Liebe Kollginnen und Kollegen,
 
betr. RDA 6.8 habe ich eine Frage, die mir vielleicht eine KollegIn aus
der Standardisierungsarbeit beantworten kann und einen Hinweis, der
möglicherweise auch als Verbesserungsvorschlag dienen kann.
 
Zuvor möchte ich jedoch dringend darum bitten, dass auch die
RDA-Entwürfe übersetzt werden!
 
Nein Herr Eversberg: Ich jedenfalls werde mir es nicht antun mit einem
englischsprachigen - nein: amerikanischsprachigen - Regelwerk zu
arbeiten!
 
Ohne ein (PC-)Wörterbuch kann der Text fast gar nicht zu verstehen, und
auch dann werden die bibliothekarischen Bedeutungen eines Wortes nicht
immer deutlich.
 
Eine Übersetzung ist unverzichtbar, wenn hier in Old Germany die
Entstehung des Regelswerks mitverfolgt werden soll!
 
Meine Frage:
 
1. Betr.: 6.8.1 PERSONS AND CORPORATE BODIES ASSOCIATED WITH SACRED
SCRIPTURES
 
Nur eine Verständnisfrage:
 
Soll bei einem Kommentar eines biblischen Werkes (überwiegend
Kommentar) 
sowohl die *person(s) associated with the work“ einen access point 
bekommen als auch der Kommentator oder ausschließlich  der Verfasser
des 
Kommentars; d.h. findet sich hier ein ähnlicher Satz wie in RAK §
616,2?
 
Mein krit. Hinweis:

2. Betr. liturg. Werke sind die RDA-Regeln gegen RAK §677 natürlich ein

Fortschritt.
 
Ein Einwand: Wenn ich die Regeln richtig verstehe, soll bei den liturg.
Werken nur die Kor. einen acc. point erhalten *to which it pertains“.
Diese Regel verkürzt jedoch die möglich einen acc. point bereitzustellen
verglichen mit den juristischen Veröffentlichungen, bei denen sowohl das
*jurisdiction(s) governed by the regulations” und auch “the agency or
agent promulgating the regulations,“  einen point bekommen sollen
können?
 
Oder können die 6.7-Regeln unbekümmert auf 6.8-Veröffentlichungen
angewendet werden?
 
Ich möchte aber in jedem Fall weiter so verfahren können wie hier:
 
<http://vzopc4.gbv.de:8080/DB=27/SET=12/TTL=1/CMD?ACT=SRCHA&IKT=1016&SRT=YOP&TRM=sgb+%22E.IV.c.032%22+%2B+kor+uek>
 
D.h.: Ich plädiere dafür auch in 6.8.3.1.1 deutlich zu sagen, dass
sowohl das *Church or denominational body“ *to which it pertains“  (it =
das liturg. Werk etc.) als auch das *Church or denominational body
promulgating“ das liturg. Werk einen point bekommen können.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Gerd Witte
 
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Ev.-luth. Oberkirchenrat, Bibliothek
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Fax  0441-7701-299

 
 
P.S.

Aus den RDAs:
 
<http://www.collectionscanada.ca/jsc/docs/5rda-parta-ch6&7rev.pdf>
 
6.7.2 PERSONS AND CORPORATE BODIES ASSOCIATED WITH
ADMINISTRATIVE REGULATIONS, ETC.
 
Seite 6-39
 
6.7.2.1 Jurisdiction governed by the regulations, etc.
 
6.7.2.1.1 For regulations, etc., that are laws, provide an access 
point(s) for the jurisdiction(s) governed by the regulations, etc.
 
6.7.2.2 Promulgating agency or agent
 
6.7.2.2.1
Provide an access point for the agency or agent promulgating the
regulations, etc.
 
promulgate  vt verbreiten; law verkünden
 
Seite 6-41
 
6.7.3.4 Compiling body
 
6.7.3.4.1 For a compilation of court rules that are the laws of more 
than one
jurisdiction, or that are promulgated by more than one agency or
agent,
provide an access point for any corporate body involved in the
compilation, if considered important for access.
 
Seite 6-59
 
6.8.3.1 Church or denominational body associated with the liturgical
work
 
6.8.3.1.1 For a liturgical work, provide an access point for the church
or
denominational body to which it pertains.
 
pertain to pertain to sth etw betreffen; (= belong to: land etc) zu etw
gehören
______
Hier noch einmal das Beispiel von oben:
 
<http://vzopc4.gbv.de:8080/DB=27/SET=12/TTL=1/CMD?ACT=SRCHA&IKT=1016&SRT=YOP&TRM=sgb+%22E.IV.c.032%22+%2B+kor+uek>
 
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Deutschlands und im Auftr. des Rates hrsg. von der Kirchenkanzlei der 
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