[rak-list] RDA Kap. 6+7 revidiert
HPopst at aol.com
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Wed Jun 20 17:28:15 CEST 2007
Liebe Frau Wiesenmüller, liebeKolleginnen und Kollegen,
haben Sie, liebe Frau Wiesenmüller, zunächst herzlichen Dank für die schöne Z
usammenfassung der neuen Entwürfe der RDA.
In einer eMail vom 20.06.2007 08:58:17 Westeuropäische Normalzeit schreibt
wiesenmueller at hdm-stuttgart.de:
Herr Stephan hat Beiträge aus den Ausbildungsstätten eingefordert; dem
will ich mich nicht entziehen.
Als Ehemaliger aus diesem Bereich möchte ich auch einige Bemerkungen dazu
beisteuern.
Kapitel 6 ist - und schon diese Tatsache ist bemerkenswert - im zweiten
Anlauf sehr drastisch umgearbeitet worden. In der alten Fassung gab es
einen großen Abschnitt zum "primary access point" (primärer
Zugangspunkt, vulgo Haupteintragung) sowie verschiedene Abschnitte zu
"additional access points" (zusätzliche Zugangspunkte, vulgo
Nebeneintragungen). In der Neufassung sind alle diese Bestimmungen
herausgefallen, und es ist nur noch allgemein von "access points“ die
Rede. In der Einleitung heißt es, die herausgefallenen Bestimmungen
sollen in Teil B, Kap. 13 behandelt werden, und zwar "in the context of
"naming“ a work or an expression“ - es wird hier also darum gehen, wie
ein Dokument zu zitieren ist. Wenn ich mich nicht sehr irre, sind die
RDA damit auf dem Stand der RAK2-Entwürfe angekommen oder steuern
zumindest direkt darauf zu: Denn die RAK2 wollten sich ja vom obsoleten
Konzept Haupt- vs. Nebeneintragung ganz trennen und sahen stattdessen
gleichwertige Sucheinstiege vor. Ergänzend sollte es Zitierregeln geben,
zu deren Ausarbeitung es allerdings nicht mehr gekommen ist.
Die Vorschläge liegen schon seit 2004 vor und sind in Herrn Eversbergs
Regelwerksdatenbank zu besichtigen:
_http://www.rak-weiterarbeit.de/rfk/_ (http://www.rak-weiterarbeit.de/rfk/)
0.7 Werkbenennungen
0.7A Begriff Werkbenennung
0.7A1 Für die Sortierung von Suchergebnissen und auszugebenden
Listendarstellungen, für die Vollanzeige im ISBD-Format sowie für die Angabe von
Bezugswerken werden Verfassernamen und/oder Titel als Werkbenennungen verwendet.
0.7B Werkbenennungen bei Verfasserwerken
0.7B1 Bei Verfasserwerken wird der Name des einzigen oder, bei zwei oder
drei Verfas­sern, der Name des besonders hervorgehobenen bzw. zuerst
genannten Verfassers in Ansetzungs­form als erster und der Haupttitel, bei
musikalischen Werken der Einheitstitel, als zweiter Teil der Werkbenennung
verwendet. Der Name des Verfassers wird bei der Erfassung gekennzeichnet.
0.7C Werkbenennungen bei anonymen Werken
0.7C1 Bei anonymen Werken wird im Allgemeinen der Haupttitel als
Werkbenennung verwendet, bei Fortsetzungswerken und musikalischen Werken
gegebenenfalls der Einheitstitel.
0.7C2 Bei anonymen Werken deren Haupttitel nur aus einfachen oder durch
formale (nicht auf den Inhalt bezogene) Attribute erweiterten
Gattungsbegriffen besteht, wird jedoch der Haupttitel und, nach Spatium, Gedankenstrich
Spatium ( - ), gegebenenfalls der Name der zu ergänzenden beteiligten Körperschaft
in Vorlageform als Werkbenennung verwendet.
Die
Arbeitsstelle für Standardisierung bezeichnete dies im November 2002
noch als einen "gerade im Hinblick auf internationale Standards (...)
bedenkliche[n] Vorschlag“ (Einleitung zur Veröffentlichung der
RAK2-Entwürfe, S. 2). Im Nachhinein dürfen sich die RAK2-Macher aber -
so scheint es nun - gerade durch die internationale Entwicklung
bestätigt fühlen.
Als Angehöriger der damaligen Arbeitsgruppe freue ich mich darüber.
Zuerst werden Sucheinstiege auf der Ebene des Werkes betrachtet.
Unterschieden werden hier zunächst "creator“ und "originating body“. Für
den wichtigsten "creator“ und den wichtigsten "originating body“ sind
Sucheinstiege obligatorisch.
Leider sind die beteiligten Körperschaften weiterhin in "Originating bodies"
(= Creators) und "Other ... bodies associated with the work" unterteilt.
Das verkompliziert die Regelformulierungen, ist aber aus der
anglo-amerikanischen Tradition heraus verständlich.
Alle übrigen Sucheinstiege (auch auf den
anderen Ebenen, also z.B. für Herausgeber und Übersetzer) sind
fakultativ ("optional“); sie werden angelegt, wenn der Katalogisierer es
für sinnvoll hält ("if considered important for access“). ...
Die RDA schaffen hier jedenfalls große
Freiheiten und damit auch Raum für die Fortführung nationaler
Traditionen - diese könnte man für unsere Zwecke nützen. Andererseits
wird es dadurch auch zwangsläufig ein Nebeneinander vieler
unterschiedlicher Praktiken geben, das mit Blick auf den internationalen
Datenaustausch eigentlich nicht wünschenswert sein kann.
Das Ende vom Lied wird sein, dass alle die Praktiken der Datenlieferanten,
vor allem der LoC, befolgen werden. Das wird vielleicht nicht das Schlechteste
sein.
Für Funktionsbezeichnungen
(jetzt: "roles“) soll es übrigens eine normierte Liste in einem Anhang
geben. Alternativ kann auch eine andere normierte Liste verwendet werden
(welche dann explizit anzugeben ist). Dies dürfte eine der Bestimmungen
sein, mit denen man andere ‘Communities’ außerhalb der Bibliothekswelt
für den Einsatz des Regelwerks RDA gewinnen möchte.
Das ist nun leider alter Schnee. Die Funktionen werden durch die
bibliographische Beschreibung hinreichend gekennzeichnet.
Auf der Ebene der "manifestation“ finden sich "producer“, "publisher“
und "distributor“. Allerdings ist es auffällig, dass in den (hier nur
recht wenigen) Beispielen kein ‘normaler’ Verlag vorkommt ... Die jetzige
Situation ist nicht befriedigend: So
findet man derzeit bei korrekter Anwendung der RAK-WB etwa "Econ“ und
"Econ-Verl.“ nebeneinander, je nachdem, wie es der Verlag gerade auf die
Haupttitelseite gedruckt hat - für die Recherche ist das aber sehr
unerfreulich.
Der hohe Aufwand für die Ansetzung von Verlagen ist m.E. nicht notwendig,
weil die Index- und Stichwortsuche das Problem löst.
An diese allgemeinen Regeln (Abschnitte 6.0-6.6) schließen sich noch
zwei sehr ausführliche Kapitel (6.7-6.8) mit Sonderbestimmungen für
juristische und religiöse Werke ("legal works“ und "religious works“)
an.
Leider hat man diese Abschnitte aus den AACR2 übernommen. Sie sind
größtenteils überflüssig und hätten weitgehend mit wenigen Pauschalaussagen erledigt
werden können. Immerhin: Alle Sucheinstiege für Personen, Familien und
Körperschaften sind in diesen Fällen nur fakultativ ("optional") vorgesehen.
Offensichtlich wird aber auch (etwa beim Thema
"originating body“), dass auf Abwärtskompatibilität zu den AACR2 sehr
viel Wert gelegt wird - denn die Datenkonsistenz in den Katalogen wird
in den USA (anders als bei uns) als ein hoher Wert betrachtet. Die
Befürchtungen von Herrn Eversberg (geäußert besonders mit Bezug auf Kap.
7), dass sich "die Praxis (...) kein Jota ändern“ wird, ist daher nicht
von der Hand zu weisen.
Und wer denkt an die Datenkonsistenz bei uns? - Das ist wohl der Preis der
Internationalisierung.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Popst
Winterstr. 41, 82223 Eichenau, Tel. 08141/70138, _Mailto_ (http://mailto/) :
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