AW: [rak-list] Vortrag von C. Croissant

Rohde Bernd Bernd.Rohde at stub.unibe.ch
Mon Jun 16 09:24:27 CEST 2003


Liebe ListenteilnehmerInnen,

> Ch. Croissant schrieb:
> > AACR2 gewährt dem einzelnen Katalogisierer einen ziemlich breiten
> > Ermessungsfreiraum; bei RAK ist dieser Ermessungsfreiraum eher begrenzt.
> > Beide Philosophien haben ihre Vorzüge bzw. Nachteile; wie man 
> > diese einschätzt ist, glaube ich, zumindest z.T. kulturell bedingt.
Nicht alleinig die Einschaetzung der Vor- und Nachteile ist kulturell bedingt. Es sind die Grundlagen, auf denen diese Regelwerke basieren.
B. Eversberg schrieb:
> Kulturell bedingt? Zumindest im GBV ist das von der Praxis her bedingt. Ein 
> Verbund, der eine so weitgehende und enge Integration der Katalogdatenbank mit 
> den Funktionen der Ausleihe, Fernleihe und Erwerbung praktiziert, der 
> funktioniert am besten, wenn unterschiedslos jedes Stueck eines mehrbaendigen 
> Werks seinen eigenen Satz bekommt.
Es ist nicht zwingend notwendig, dass jeder Band eine eigene Titelaufnahme erhaelt, wenn es denn moeglich ist, in der Exemplarverwaltung die einzelnen Exemplare so gut zu kennzeichnen, dass keine Verwechslung oder Unsicherheit entsteht.
> Im AACR/MARC-Bereich gibt es, soweit ich sehe, keine derartig weitreichende 
> Integration der Funktionen.
Seit ich mit Aleph im IDS BS/BE arbeite, schaetze ich die hier gegeben drei Varianten zur Erfassung mehrbaendiger Werke sehr.  Sie bieten ein hohes Mass an Flexibilitaet (Siehe: http://www.zb3.unizh.ch/ids/KIDS/Kap13.pdf). Die jeweilige Verwendung der einzelnen Varianten erfolgt nach genau festgeschriebenen Regeln.
> Jedenfalls ist es dann ganz klar ein Nachteil, wenn das 
> Regelwerk alles moegliche erlaubt und jeder nur das macht, 
> was fuer die lokalen Verhaeltnisse opportun erscheint.
Die AACR2 in ihrer Grundform erlauben sehr viel, fuer genauere Bestimmungen braucht es die Rule Interpretations.
Keine Mensch kann es verbieten, wenn denn eine AACR2-Uebernahme in Deutschland erfolgen sollte, eine nationale AACR2-Adaption zu verwirklichen, die die Regelinterpretionen beinhaltet und damit alles entsprechend genauer festschreibt. Hier kommt es darauf an, eine praktikable Kombination bzw. einen Kompromiss von nationalen Eigenheiten und der internationalen Kompatibilitaet zu erreichen (am Rande: das waere meineserachtens wohl auch mit einem "RAK2"-Regelwerk moeglich).
Das ganze ist tatsaechlich eine kulturell bedingte Sache. Waehrend im anglo-amerikanischen Raum ein Case-law-Rechtssystem existiert, was sich eben auch in diesen Dingen wie Katalogregelwerke zeigt, ist unser kontinental-europaeisches Rechtsdenken anders geartet, was sich auch in einem Regelwerk wie den RAK (wir sprechen hier ja sogar von Paragraphen!) wiederspiegelt. Selbst eine AACR2-Adaption wie die KIDS in der Schweiz, die sogar auf das allen Verbundteilnehmern gemeinsame Bibliothekssystem Aleph abgestimmt und damit in diesem Teilbereich weitergehend sind als die RAK-WB, entsprechen damit diesem kontinental-europaeischen Rechts-Denkmuster. Wenn das also nicht kulturelle Ursachen hat, woher kommen bitte dann diese unterschiedlichen Auffassungen?

Einen schoenen Wochenstart wuenscht
Bernd Martin Rohde
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Bernd Martin Rohde, Dipl.-Bibl. (FH)
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