AW: AW: [rak-list] 'In-analytics' und Kapitel 13
Heinrich C. Kuhn
hck at LRZ.UNI-MUENCHEN.DE
Mon Dec 8 10:34:54 CET 2003
Liebe RAK-LISTler/innen,
Matthias Crönert schrieb u.a.:
> Dieses reizvolle Werk beruehrt sieben Hierarchiestufen
> auf drei Ebenen:
[...]
> Solch ein Konstrukt wird zwar nicht allzu haeufig
> vorkommen, doch sollte das weiterentwickelte Regelwerk
> alle prinzipiell moeglichen Konstellationen der
> eigenen bibliographischen Kategorien beruecksichtigen.
> (Die bibliographische Wirklichkeit bietet oft noch
> raffiniertere Gebilde!)
Und weil die "bibliographische Wirklichkeit" das tut, sollte
das Regelwerk m.E. (auch) an dieser Stelle so einfach wie
irgend moeglich sein, um Klarheit und Flexibilititaet gleicher-
massen zu bieten.
> Nun interessiert also die Frage, welche "Aufnahmetechnik"
> sollte das neue Regelwerk empfehlen?
Was folgt ist meine Auffassung, also die eines NICHT-Experten,
und ziemlich bis sehr unmassgeblich. Und vielleicht viel
zu EDVlich gedacht.
Also: Fuer unsre eigne Datenbank zu den Buechern in unsrer
Bibliothek und den Sachen darin haben wir Mehrtstufigkeiten
sehr einfach geloest:
- Jeder Datensatz hat ein Feld, in dem die ID-Nummmer eines
bibliographisch uebergeordneteren Etwas eingtragen
werden kann (z.B. eines Zeitschriftenheftes wenn ein
Zeitschriftenaufsatz katalogisiert werden kann, bzw.
eines Titels eines mehrbaendigen Werkes wenn ein
Einzelband zu einem solchen katalogisiert wird,
etc. etc. pp.)
- Zu diesem Feld gibt's ein zweites, wo, wenn im ersten
eine ID-Nummer eingetragen worden ist, noch Angaben
zum Verhaletnis zum uebergeordneten Werk moeglich
sind, darunter (neben speziellerem wie "Band oder Heft
zu Zeitschrift" und "Band zu mehrbaendigem Werk") auch
die beiden recht allgemeinen "enthalten in" und "Teil
von".
Damit gibt's keine Beschraenkung auf "maximal soundosoviel
Ebenen". Und die Probleme des Umgangs mit Pleonasmen und
Schiller/Raeuber-Jagden muessen wohl fuer jedes Regelwerk
dass mehr als nur eine Ebene kennt geloest werden ... .
Also: vielleicht reicht's nur folgendes zu regeln:
a) Auf Uebergeordnetes wird durch Verknuepfung ver-
wiesen.
b) Es wird die Weise der Unterordnung angegeben, wobei
die erste Unterordnungsweise aus einer Liste von
Unterordnungsbezeichnungen und Definitionen (siehe
Anhang XYZ oder Paragraph 987z) gewaehlt wird, die
zutreffend ist.
Mit freundlichen Gruessen
Heinrich C. Kuhn
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| Dr. Heinrich C. Kuhn
| Seminar fuer Geistesgeschichte der Renaissance
| Ludwig-Maximilians-Universitaet Muenchen
| D-80539 Muenchen / Ludwigstr. 31/IV
| T.: +49-89-2180 2018, F.: +49-89-2180 2907
| inst. URL: http://www.phil-hum-ren.uni-muenchen.de/
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