[Rda-info-liste] RDA 11.2.2.14.3 und RDA 19.2.1.1.1

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Fre Mar 31 13:59:16 CEST 2017


Lieber Herr Rosemann,

gehe ich Recht in der Annahme, dass es sich um den Ausstellungskatalog 
handelt? Dann denke ich auch, dass die amerikanische Lösung mit der 
Ausstellung als geistigem Schöpfer völlig in Ordnung ist.

Die Regelmäßigkeit unter demselben Namen ist ja offenbar gegeben. Und 
m.W. haben wir nirgends gesagt, dass  entsprechende Ausstellungen nur 
dann angesetzt werden dürfen, wenn die Ansetzung selbständig ist. Also 
spricht nichts dagegen, diese Ausstellung als Körperschaft anzusetzen.

Und dann ist sie auch geistiger Schöpfer, weil der Fall "kollektive 
Aktivität" zutrifft (vgl. Schulungsunterlage Bildbände etc., S. 12).

Die Stelle aus der Schulungsunterlage zu Körperschaften als geistigen 
Schöpfern kann hier nicht angewendet werden, weil in dem Katalog ja nur 
die kollektive Aktivität der *Ausstellung* dokumentiert wird und nicht 
die der Royal Academy of Arts. Entsprechend trifft die Voraussetzung 
"sofern die Kriterien aus RDA 19.2.1.1.1 für diese [= die übergeordnete 
Körperschaft] erfüllt sind" nicht zu.

Viele Grüße
Heidrun Wiesenmüller



Am 31.03.2017 um 12:13 schrieb rda-info-liste at lists.dnb.de:
>
> Sehr geehrte Kolleg/innen,
>
>
> was denken Sie von folgender Ansetzung (hier in MARC):
>
>
> 110-2_ |a Royal Academy of Arts (Great Britain).  |b Summer 
> Exhibition  |n (248th :  |d 2016 :  |c London, England),  |e issuing 
> body, |e host institution
>
>
> Die Summer Exhibition der Royal Academy of Arts findet wiederkehrend 
> jedes Jahr seit 1769 statt.
>
>
> Insofern ist sie also durchaus mit den üblichen Beispielen wie 
> Documenta und Biennale di Venezia vergleichbar. Allerdings ist der 
> Name "von allgemeiner Natur" und "nur eine geografische, 
> chronologische, numerische oder alphabetische Abteilung einer 
> übergeordneten Körperschaft" (RDA 11.2.2.14.3). Daher kann sie nicht 
> selbständig sondern nur als untergeordnete Körperschaft angesetzt werden.
>
>
> In der RDA Schulungsunterlage Modul 5B.02 steht allerdings auf Seiten 
> 7-8: "Sind zwei oder mehr Körperschaften in der Ressource genannt, die 
> in einer hierarchischen Beziehung zueinander stehen, so hat in der 
> Regel eine untergeordnete Körperschaft das Werk im Auftrag der 
> übergeordneten Körperschaft ausgeführt. Geister Schöpfer ist dann die 
> übergeordnete Körperschaft, sofern die Kriterien aus RDA 19.2.1.1.1 
> für diese erfüllt sind."
>
>
> Nach dieser Regel wäre die Royal Academy of Arts der geistige 
> Schöpfer. So war es ja auch in Vor-RDA-Zeiten.
>
>
> Wir hier in der Bibliothek des Kunsthauses sind mehrheitlich von der 
> Ansetzung aus den USA und England überzeugt.
>
>
> Vielen Dank für Kommentare,
>
>
> Thomas Rosemann
>
>
> Postal address
>
> Thomas Rosemann
> Kunsthaus Zürich
> Bibliothek
> Rämistrasse 45
> 8001 Zürich
> Switzerland
>
> Invoice address
>
> Zürcher Kunstgesellschaft
> Postfach
> 8024 Zürich
> Switzerland
>
> Tel.: 0041-44-2538-531
> Fax.: 0041-44-2538-651
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