[Rda-info-liste] (Wiesenmüller) Vergewisserung/Dissertation
rda-info-liste at lists.dnb.de
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Son Jun 28 11:36:41 CEST 2015
Liebe Frau Payer,
es gibt die Beziehungskennzeichnung "Gegenwärter Eigentümer", aber diese
ist beschränkt auf Beziehungen zu Exemplaren. Hier brauchen wir ja eine
Beziehungskennzeichnung auf Werkebene.
Sie haben natürlich recht, dass die Beziehung zum Doktoranden in jedem
Fall erfasst werden muss. Erzwingen könnte man dies nicht, wenn die
Person nur zweiter geistiger Schöpfer ist - aber man könnte es zumindest
empfehlen. Und ich hätte wenig Bedenken, dass die KollegInnen dies in
der Praxis nicht sowieso so machen würden.
Ich finde immer noch das Beispiel von Herrn Witte sehr erhellend: Wie
erklärt man denn einem Benutzer, dass der eine Handschriftenkatalog
unter der Person steht (weil es zugleich eine Diss ist und es kein Indiz
gibt, dass die Bibliothek das Werk veranlasst hat), während der andere
unter der Bibliothek steht (weil im Vorwort steht, dass die Bibliothek
das Werk beauftragt hat)? Für die Handschriftenexperten ist gewiss in
beiden Fällen die Bibliothek der erste Einstiegspunkt.
Mir scheint deshalb weiterhin eine Gleichbehandlung sinnvoll. Da es
angesichts der derzeitigen RDA-Regeln nicht möglich wäre, immer die
Person als ersten geistigen Schöpfer anzunehmen, bleibt nur, immer die
Körperschaft als ersten geistigen Schöpfer anzunehmen. Wir haben deshalb
m.E. nur die Wahl zwischen der Lösung, immer eine Einzelfallprüfung
vorzunehmen, oder immer davon auszugehen, dass ein Bestandskatalog von
der Körperschaft veranlasst wurde, d.h. die Körperschaft zum ersten
geistigen Schöpfer zu machen.
Ich möchte nochmal darauf hinweisen, dass der Person der Rang des
geistigen Schöpfers nicht abgesprochen wird. Aber sie würde halt als
zweites angezeigt und nicht als erstes. Wäre das wirklich so schlimm?
Viele Grüße
Heidrun Wiesenmüller
Am 28.06.2015 um 11:21 schrieb rda-info-liste at lists.dnb.de:
> Liebe Frau Wiesenmüller, liebe Listenteilnehmer,
>
> der Beginn der Diskussion war die Dissertation über die griech. Kataloge,
> wobei in den Testaufnahmen die UB Hamburg die Eintragung als erster
> geistiger Schöpfer erhalten hat. Dazu:
>
> Wie soll ich einem Benutzer (und mir) verständlich machen, dass bei einer
> Dissertation nicht der Doktorand sondern eine Bibliothek der Verfasser
> ist? und dass man, wenn man sich streng an RDA hält, dieser Doktorand da
> nur 2. geistiger Schöpfer gar nicht erwähnt werden muss?
> Entweder müsste man die Regel so ändern, dass bei eindeutiger persönlicher
> Verfasserschaft die Person Vorrang hat - eine Änderung, die man wohl nicht
> durchsetzen kann -, oder man legt strengere Kriterien für die
> Verfasserschaft einer Körperschaft zu Grunde. Man kann ja empfehlen
> zusätzliche Sucheinstiege für die Körperschaften einzubringen. Dann wäre
> von der formalen Seite her die Eintragung für den Katalog gegeben, auch
> wenn es für den Benutzer wie eine doppelte Erfassung aussieht, da
> innerhalb der Sacherschließung bei dem genannten Katalog die dazu gehörige
> Bibliothek angegeben werden muss.
>
> Als Beziehungskennzeichnung kommt ja eigentlich nur "Besitzer" oder so
> ähnlich in Frage.
> Als Benutzer der Titelaufnahmen der LoC finde ich den Verzicht auf
> Beziehungskennzeichnungen sehr gut. Zuerst hat mich aus RAK-Tradition her
> kommend gestört, dass z.B. bei einem persönlichen Herausgeber die Funktion
> in Feld 700 nicht dabei steht. Da aber in den Fällen, die ich mir
> angesehen habe, die Beziehungen eindeutig aus dem Feld 245 zu erschließen
> sind, ist eine zusätzliche Beziehungskennzeichnung eher verwirrend.
> Sollten die Beziehungen Person, Familie und Körperschaft zu WEMI nicht
> klar aus der Aufnahme zu erkennen sein, kann man ja eine
> Beziehungskennzeichnung einführen oder eine Anmerkung schreiben.
> Jedenfalls könnte man sich dann die Überlegungen, ob eine Bibliothek die
> "Verfasserin" einer Dissertation sein kann, ersparen.
>
> Schöne Grüße
> Margarete Payer
>
>
>
>
> Aus Frau Wiesenmüllers Mail:
>> Ich denke, es ist nicht verboten, dass wir in den D-A-CH an manchen
>> Stellen in ein "musterbasiertes" Arbeiten zurückfallen. Ich persönlich
>> hätte also kein Problem damit, wenn wir zu den Handschriftenkatalogen
>> eine pauschale Aussage in Form einer Erläuterung treffen würden, anstatt
>> von den KollegInnen zu verlangen, jedes Mal eine Einzelfallprüfung bis
>> hin zur genauen Lektüre des Vorworts zu machen...
>>
>> Frau Payer hat ja sehr stark gegen die Körperschaft als ersten geistigen
>> Schöpfer plädiert. Ich muss gestehen, dass ich nicht so sehe. Mit ist es
>> eigentlich herzlich egal, ob die Körperschaft - um die alte Terminologie
>> zu verwenden - die Haupteintragung erhält oder nicht (die Benutzer
>> nehmen den Unterschied vermutlich sowieso nicht wahr). Ich würde es nur
>> gerne einheitlich haben, also nicht beim einen Handschriftenkatalog so
>> und beim nächsten anders.
>>
>> Noch zu Herrn Wittes Punkten zur Beziehungskennzeichnung: Leider
>> verzichtet die LC sehr häufig auf Beziehungskennzeichnungen; das habe
>> ich auch schon oft bedauert. Von der Definition her passt "Verfasser"
>> jedenfalls absolut, auch wenn die Körperschaft geistiger Schöpfer ist.
>> Denn es liegt ein textuelles Werk vor, und der geistige Schöpfer eines
>> textuellen Werks heißt nun mal per definitionem "Verfasser". Ich habe
>> mich anfangs auch irgendwie daran gestört, "Verfasser" für eine
>> Körperschaft zu verwenden. Aber was wäre die Alternative? Man könnte
>> sonst nur noch den Namen des Elements als Beziehungskennzeichnung
>> verwenden, also "geistiger Schöpfer" - ob das die Benutzer besser finden
>> würden?
>>
>> Viele Grüße
>> Heidrun Wiesenmüller
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Prof. Heidrun Wiesenmüller M.A.
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