[Rda-info-liste] (Wiesenmüller) Vergewisserung

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Fre Jun 26 17:14:18 CEST 2015


Lieber Herr Berger,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich denke, ein grundsätzlicher Unterschied zwischen RDA und RAK ist, 
dass RDA eher "prinzipienbasiert" ist und RAK eher "musterbasiert". Was 
ich damit meine, erkläre ich mal am Beispiel der Ansetzung von 
untergeordneten Körperschaften. Unter RAK hatten wir gewisse Muster im 
Kopf, die uns als Vorbild für bestimmte Typen dienten: Ein Organ sieht 
immer so aus, ein Uni-Institut sieht immer so aus etc. Man musste 
natürlich diese Muster lernen, konnte sie dann aber sozusagen "wie im 
Schlaf" anwenden, ohne über jeden einzelnen Fall von neuem nachdenken zu 
müssen.

In RDA gibt es solche Muster nicht. Stattdessen gibt es einige wenige 
Grundprinzipien zum Umgang mit Namen untergeordneter Körperschaften. 
Diese muss ich auf jeden neuen Fall anwenden. Wenn ich z.B. ein 
Uni-Institut habe, gibt es keinen Automatismus dafür, wie die Ansetzung 
aussieht, sondern ich muss prüfen, unter welches Grundprinzip der Name 
des Instituts, das ich gerade vor mir habe, fällt. Der Vorteil ist, dass 
man keine Muster für zahllose Dinge lernen muss, sondern nur die 
Grundprinzipien. Aber der Nachteil ist, dass man bei jedem Fall 
sozusagen wieder von vorne anfängt.

Ich denke, es ist nicht verboten, dass wir in den D-A-CH an manchen 
Stellen in ein "musterbasiertes" Arbeiten zurückfallen. Ich persönlich 
hätte also kein Problem damit, wenn wir zu den Handschriftenkatalogen 
eine pauschale Aussage in Form einer Erläuterung treffen würden, anstatt 
von den KollegInnen zu verlangen, jedes Mal eine Einzelfallprüfung bis 
hin zur genauen Lektüre des Vorworts zu machen...

Frau Payer hat ja sehr stark gegen die Körperschaft als ersten geistigen 
Schöpfer plädiert. Ich muss gestehen, dass ich nicht so sehe. Mit ist es 
eigentlich herzlich egal, ob die Körperschaft - um die alte Terminologie 
zu verwenden - die Haupteintragung erhält oder nicht (die Benutzer 
nehmen den Unterschied vermutlich sowieso nicht wahr). Ich würde es nur 
gerne einheitlich haben, also nicht beim einen Handschriftenkatalog so 
und beim nächsten anders.

Noch zu Herrn Wittes Punkten zur Beziehungskennzeichnung: Leider 
verzichtet die LC sehr häufig auf Beziehungskennzeichnungen; das habe 
ich auch schon oft bedauert. Von der Definition her passt "Verfasser" 
jedenfalls absolut, auch wenn die Körperschaft geistiger Schöpfer ist. 
Denn es liegt ein textuelles Werk vor, und der geistige Schöpfer eines 
textuellen Werks heißt nun mal per definitionem "Verfasser". Ich habe 
mich anfangs auch irgendwie daran gestört, "Verfasser" für eine 
Körperschaft zu verwenden. Aber was wäre die Alternative? Man könnte 
sonst nur noch den Namen des Elements als Beziehungskennzeichnung 
verwenden, also "geistiger Schöpfer" - ob das die Benutzer besser finden 
würden?

Viele Grüße
Heidrun Wiesenmüller




Am 26.06.2015 um 11:57 schrieb rda-info-liste at lists.dnb.de:
> -----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE-----
> Hash: SHA1
>
> Liebe Liste,
>
> Es gibt viele Details die darauf hindeuten (ganze Vorlage als Informations-
> quelle, Form, Genre, Zielgruppe sind als [moegliche] Elemente der
> Beschreibung benannt), aber ganz explizit zwischengefragt:
>
> RDA verlangt vom Katalogisierer ein /Verstaendnis/ der fraglichen Ressource
> (was es ist und was es soll), das auf einer Gesamtschau gruendet (und nicht
> nur auf der Titelseite oder gewissen Formulierungen darauf), und die
> Katalogisierungsentscheidungen bezueglich Veraestelungen in den Regeln sollen
> darauf beruhen?
>
> Und - falls dem so ist - ist das ein deutlicher Unterschied zu den RAK,
> wo staerker die Formulierungen der Vorlage ausschlaggebend sind und
> daher moeglicherweise zu eindeutigeren Loesungen kommen, denn das
> /Verstaendnis/ der Ressource haengt staerker an der Person des Katalogisierers
> als das Lesen der Titelseite (wir hatten hier(?) aber z.B. auch das
> italienische "a cura" diskutiert, das /unsere/ Frage nach Herausgeberschaft
> auf elegante Art unbeantwortet lassen kann).
>
> Auf die aktuelle Diskussion bezogen heisst das dann, dass wir nicht nur
> die allgemeine Pflicht haben, einen Handschriftenkatalog angemessen zu
> katalogisieren (etwa damit die Wissenschaftler uns nicht auslachen, obwohl
> rechnerisch in der Mehrheit, da vermutlich mehr Bibliothekspersonal sich mit
> einer solchen Publikation auseinandersetzt als es hinterher Benutzer gibt,
> massen wir uns da nichts an), sondern bereits das Regelwerk deutlich von
> uns fordert, den aus Genre und Beduernissen der unterstellten Zielgruppe
> erwachsenden Anforderungen gerecht zu werden.
>
> In der Praxis duerfte es jeweils auf geeignete zusaetzliche Sucheinstiege
> hinauslaufen, bzw. ob die erlaubt sind oder gar vom Regelwerk gefordert,
> das halte ich fuer nicht konfliktwuerdig.
>
> Wenn aber wie hier (zumindest vordergruendig und auch nur in Bezug auf
> die primaere Verantwortlichkeit) die Anforderungen der Genres "Dissertation"
> bzw. "wissenschaftliche Monographie" und "Katalog" miteinander in Konflikt
> treten, ist dann eine formale Loesung oder eine eher inhaltliche der
> Intention des Regelwerks gemaesser?
>
> viele Gruesse
> Thomas Berger
> -----BEGIN PGP SIGNATURE-----
> Version: GnuPG v1
> Comment: Using GnuPG with Thunderbird - http://www.enigmail.net/
>
> iJwEAQECAAYFAlWNIg0ACgkQYhMlmJ6W47OsSAP/RrFIPbuzSUkhQPzbv6ykjyN6
> dXnUweI+TgUG1+xcm45BmmPmNG5SHGzft/v4BFo2uZ9s4bw+Ry6jT6tMdwzJ08//
> WHGzalsqMfvB3Y4rQVxZllznI8bILAX7zlE3083d0/h5zVSGZTAjB/b5EayfVAmG
> UlNlunEOLRA6tyWpLoo=
> =ZfT/
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