[Rda-info-liste] (Wiesenmüller) [Allegro] DNB Testdaten

rda-info-liste at lists.dnb.de rda-info-liste at lists.dnb.de
Son Jun 21 19:50:30 CEST 2015


Liebe Frau Payer,

ja, wir werden uns das in der Themengruppe anschauen.

Ich glaube, dass das Problem in der richtigen Interpretation des Falls 1 
c) des LC-PCC PS zu 19.2.1.1.1 liegt. Ich finde diesen Fall reichlich 
schwierig; wir müssen uns damit wohl noch einmal beschäftigen und 
vielleicht auch amerikanische KollegInnen um Rat fragen. Maxwell 
beschränkt sich leider darauf, ein Beispiel aus dem LC-PCC PS zu 
wiederholen.

Viele Grüße
Heidrun Wiesenmüller


Am 21.06.2015 um 12:07 schrieb rda-info-liste at lists.dnb.de:
> Liebe Frau Wiesenmüller, lieber Herr Berger,
>
> über die Haupteintragung für die Körperschaft bei einer Dissertation bin
> ich auch gestolpert. Die Frage ist doch u.a., ob das Entstehen bei der
> Körperschaft so weitgehend auszulegen ist.
> Da RDA die Bestimmungen von AACR2 21.1B2 (Eintragung unter einer
> Körperschaft) übernommen hat, liegt es nahe mal die Interpretation in den
> USA anzusehen.
> Bei dem Beispieltitel setzt die LoC Marina Molin Pradel in Feld 100, die
> SuB findet man in 710.
> Das entspricht m.E. der kurzen Inhaltsbeschreibung der Dissertation (im
> Katalog der SuB Hamburg zu finden).
> Und: wenn man bei D-A-CH tatsächlich vorhat, in solchen Fällen die
> Haupteintragung unter der Körperschaft zu verlangen, müsste man dann nicht
> eine Zusatzregel für Dissertationen verlangen, denn Pflicht ist ja nur der
> erste geistige Schöpfer. Bei einer Dissertation erwartet man aber den
> Namen des Dissertanten.
>
> Bitte schauen Sie sich das doch noch mal in der Themengruppe an. Man wird
> ja wohl leider einiges schlucken müssen, aber man sollte doch versuchen
> die Haupteintragungen möglichst weit einzuschränken. Schade, wir hatten in
> den 90ziger Jahren den Traum von der Vereinfachung des Regelwerks u.a. mit
> dem Vorschlag keine Haupteintragungen mehr unter Körperschaften.
>
> Schöne Grüße
> Margarete Payer
>
>> Lieber Herr Berger,
>>
>> die Behandlung von Körperschaften ist in der angloamerikanischen
>> Tradition deutlich anders, als wir es von RAK gewohnt sind. Das verlangt
>> uns zugegebenermaßen öfter ein "Schlucken" ab.
>>
>> Nach RDA ist es keine Seltenheit, dass ein Werk sowohl einen oder
>> mehrere menschliche geistige Schöpfer als auch einen oder mehrere
>> körperschaftliche geistige Schöpfer hat. Und in diesem Fall ist klar
>> festgelegt, dass die (erste) Körperschaft als erster geistiger Schöpfer
>> gilt, also (nach alter Terminologie) die Haupteintragung erhält. Das
>> steht in RDA 6.27.1.3 Ausnahme (vgl. Lehrbuch S. 80). Wenn also die SUB
>> Hamburg hier geistiger Schöpfer ist, dann muss sie auch in MARC 110
>> stehen und nicht in 710.
>>
>> Die Regeln, wann eine Körperschaft geistiger Schöpfer ist (RDA
>> 19.2.1.1.1), sind schwierig genug. Ich glaube, wir tun uns keinen
>> Gefallen, wenn wir sie durch weitere diffizile Unterscheidungen noch
>> mehr verkomplizieren. Ich kann keinen Grund erkennen, warum die
>> Beschreibung eines Handschriftenbestands einer Institution nicht unter
>> 19.2.1.1.1 a) iii) fallen sollte: Es werden doch die "Ressourcen"
>> (gemeint: der Besitz) der Körperschaft behandelt, und als Beispiele sind
>> in der Regelwerksstelle explizit auch Kataloge aufgeführt. Und das Werk
>> ist auch "administrativ" (in dem etwas merkwürdigen Verständnis von
>> RDA), da der Handschriftenkatalog natürlich auch von der Körperschaft
>> selbst benutzt wird.
>>
>> Das einzige, was man vielleicht in Frage stellen könnte, ist, ob auch
>> die Voraussetzung erfüllt ist - dass das Werk von der Körperschaft
>> stammt (wegen des Charakters als Dissertation). Es gibt im Rahmen der AG
>> RDA seit kurzem eine Themengruppe "Körperschaften als geistige
>> Schöpfer"; wir können uns den Fall da nochmal ansehen.
>>
>> Zur Beziehungskennzeichnung "Verfasser/-in" für eine Körperschaft, die
>> geistiger Schöpfer ist: Ich fand das anfangs auch etwas
>> gewöhnungsbedürftig, aber es ist von der Definition her absolut
>> abgedeckt - "eine Person, eine Familie oder eine Körperschaft, die für
>> die Schaffung eines Werks verantwortlich ist, das im Wesentlichen aus
>> Text besteht (...)." Und was sollte man denn sonst nehmen?
>>
>> Die Beziehungskennzeichnung "Zusammenstellende/-r" im Lehrbuch sollte
>> übrigens keine Herabwürdigung der Leistung von Frau Tinius sein. Dies
>> ist ebenso eine Beziehungskennzeichnung für einen geistigen Schöpfer und
>> nicht etwa nur für einen Mitwirkenden. Frau Horny und ich haben durchaus
>> diskutiert, ob wir in diesem Fall "Verfasser/-in" oder
>> "Zusammenstellende/-r" verwenden sollen. Wir haben uns dann auf eine
>> Regel geeinigt, die u.E. einfach zu merken und zu unterrichten ist:
>> "Zusammenstellende/-r" haben wir für alle Werke vom Typ
>> Bibliografie/Wörterbuch/Verzeichnis/Katalog/Lexikon verwendet. Natürlich
>> könnte man auch bei derartigen Werken wieder differenzieren und
>> überlegen, ob "Verfasser/-in" besser geeignet ist, wenn die Einträge
>> umfangreich sind. Aber dann muss wieder über jeden Fall einzeln
>> nachgedacht werden... wollen wir das wirklich?
>>
>> Ihren Hinweis auf den hohen Bildanteil bei unserem "Altägypten"-Beispiel
>> habe ich nicht verstanden, sorry. Die Entscheidung über die geistigen
>> Schöpfer ist davon jedenfalls unabhängig.
>>
>> Viele Grüße
>> Heidrun Wiesenmüller
>>
>>
>> Am 18.06.2015 um 12:16 schrieb rda-info-liste at lists.dnb.de:
>>> Liebe Kundige,
>>>
>>> [auf der allegro-Liste aufgepickt]
>>>
>>> mir scheint hier ein "Handschriftenkatalog" der zudem noch Dissertation
>>> ist, unter der Hauptverfasserschaft der bestandshaltenden Institution
>>> angesetzt zu sein. Da weiss entweder jemand nicht was ein
>>> "Handschriften-
>>> katalog" ist oder hat jedenfalls die Analogie zu "Bestandskatalogen von
>>> Museen" m.E. deutlich zu weit getrieben?
>>>
>>> Immerhin ist die Verfasserin nicht wie beim Beispiel "Altaegypten in
>>> Braunschweig" (13-22 von "Basiswissen RDA", m.E. etwas mit Vorsicht
>>> zu geniessen, einiges haengt wohl am sehr hohen Bildanteil) zur blossen
>>> Zusammenstellerin herabgestuft worden, sondern darf Verfasserin bleiben.
>>>
>>> Selbst wenn ich schlucke, dass sowohl die Staatsbibliothek (als
>>> Besitzerin
>>> der beschriebenen Bestaende) als auch die Wissenschaftlerin eine
>>> angeblich gleichgeartete Funktion als geistige Schoepfer eines
>>> Textwerks,
>>> vulgo "Autoren" haben, kann man dann der Disserentin nicht wenigstens
>>> die
>>> "Hauptverantwortlichkeit" unterstellen und sie nach MARC 1XX bringen?
>>> (Die Fiktion ist ja eigentlich, dass PromovendInnen sich erstens
>>> freiwillig
>>> und zweitens selber fuer ihr Thema entscheiden...)
>>>
>>> Ich meine ausserdem, den Anspruch in Ehren, Bestandsbildnern und
>>> Bestands-
>>> haltern eine Bruecke zu bauen, damit ein Bezug auf Werkebene notiert
>>> werden kann, d.h. weil sie in irgendeiner Weise konstitutiv fuer das
>>> Werk
>>> ist (ohne Sammlung keine Beschreibung ihrer Teile) und daher als
>>> geistiger Schoepfer gilt und zudem ein "administratives" Werk ueber
>>> die / der Koerperschaft vorliegt (die Sammlung als Teil der Bibliothek
>>> hat von der Bibliothek vergebenen Nummern, nach denen sich die
>>> Beschreibung sicher richtet, die Regel passt aber besser auf Kurzlisten
>>> mit Kaufpreis und Zugangsdatum ...), muss man diese zugegeben nicht
>>> unwichtigen Verantwortlichkeiten dann wirklich als "Autorschaft"
>>> codieren, damit sie auf der Werkebene in den MARC-Datensatz passen?
>>>
>>> viele Gruesse
>>> Thomas Berger
>>>
>>>
>>> -------- Weitergeleitete Nachricht --------
>>>> Seit gestern liegen bei DNB RDA-Testdaten in MARC21 vor:
>>>>
>>>>
>>>> http://datendienst.dnb.de/cgi-bin/mabit.pl?userID=testdat&pass=testdat&cmd=login
>>>>
>>>> Es handelt sich um die Datei  TitelTestRelease03_2015.mrc
>>>> Man findet ebenda auch eine XML-Version derselben Daten.
>>>>
>>>> Hier ein Beispiel aus der ersteren Datei, umgewandelt mit  MARCEDIT:
>>>>
>>>> =LDR  01243nam a2200301 c 4500
>>>> =001  1200000021
>>>> =003  DE-101
>>>> =005  20150409140331.0
>>>> =007  tu
>>>> =008  150226s2002\\\\gw\|||||\||||\00||||ger\\
>>>> =016  7\$2DE-101$a1200000021
>>>> =020  \\$a3895002690$cHardcover$93-89500-269-0
>>>> =035  \\$a(DE-599)DNB1200000021
>>>> =040  \\$a1240$bger$cDE-101$d1240$erda
>>>> =041  \\$ager
>>>> =044  \\$cXA-DE-HE
>>>> =110  2\$0(DE-588)44643-9$0(DE-101)000446432$aStaats- und
>>>> Universitätsbibliothek
>>>> Hamburg Carl von Ossietzky$eVerfasser$4aut
>>>> =245  10$aKatalog der griechischen Handschriften der Staats- und
>>>> Universitätsbibliothek Hamburg$cvon Marina Molin Pradel
>>>> =264  \1$aWiesbaden$bDr. Ludwig Reichert Verlag$c2002
>>>> =300  \\$a331 Seiten$bIllustrationen$c25 cm
>>>> =336  \\$aText$btxt$2rdacontent
>>>> =337  \\$aohne Hilfsmittel zu benutzen$bn$2rdamedia
>>>> =338  \\$aBand$bnc$2rdacarrier
>>>> =490  1\$aSerta Graeca$vBand 14
>>>> =502  \\$bDissertation$cUniversität Hamburg$d2000
>>>> =655
>>>> \7$0(DE-588)4113937-9$0(DE-101)041139372$aHochschulschrift$2gnd-content
>>>> =700  1\$0(DE-588)123653614$0(DE-101)123653614$aMolin Pradel,
>>>> Marina$eVerfasser$4aut
>>>> =830  \0$aSerta Graeca$vBand
>>>> 14$w(DE-101)026451034$w(DE-600)2160900-7$9ba214$7as
>>> viele Gruesse
>>> Thomas Berger
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