[rak-list] GKD / Landesverbände

Frodl, Christine frodl at dbf.ddb.de
Thu Feb 9 10:07:40 CET 2006


Liebe Frau Rinschen,

Wir haben in der letzten Sitzung der Expertengruppe GKD eine Praxisregel zum Thema Landesverbände verabschiedet, den entsprechenden Beschluss aus dem Protokollentwurf fügen wir als Anlage bei. Die Veröffentlichung als GKD-Information folgt jeweils etwas zeitversetzt nach Veröffentlichung des Protokollentwurfs und wird voraussichtlich im Laufe der nächsten Woche erfolgen. Die Praxisregel war notwendig, da in der GKD-Anwendung Inkonsistenzen aufgetreten sind. Unter den GKD-Partnern war deshalb verabredet worden, mit der Bereinigung der Datensätze schon vorab beginnen zun können. Dass in diesem Fall in ihrer Bibliothek Titelkorrekturen einzeln per Hand durchgeführt werden müssen, ist natürlich nicht in unserem Sinn, lässt sich aber wohl unter den gegebenen technischen Voraussetzungen nicht vermeiden. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir auf die entsprechenden Korrekturen in der GKD zur Bereinigung von Inkonsistenzen nicht verzichten können.

Mit freundlichen Grüßen
Christine Frodl

Für weitere Fragen zu diesem Sachvehalt möchte ich Sie bitten, sich an Frau Christel Hengel-Dittrich zu wenden, da ich in der Zeit vom 10. bis zum 28. Februar 2006 nicht im Hause bin.

Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 14. November 2005 TOP 2. Verabschiedung des Protokolls der 7. Sitzung der Expertengruppe GKD am 22. März 2005

..... Frau Pitz weist noch einmal auf die Praxisregel zu Landesverbänden (TOP 11.7) hin und merkt an, dass ihr nachträglich aufgefallen sei, dass die Auswahl der Orte in der Regelung (Stadtstaaten, auch historische) nicht alle Fälle abdecke. Die Darstellung im Protokoll hält sie für angemessen. Das Protokoll der 7. Sitzung am 22. März 2005 wird mit der Einarbeitung der vorgeschlagenen Ergänzung einstimmig genehmigt und in seiner verabschiedeten Form auf dem FTP-Server veröffentlicht.

Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 22. März 2005 TOP 11.7 Praxisregel zu Landesverbänden etc.

Die EG-Mitglieder stimmen darin überein, dass bis zu einem Regelwerksumstieg keine "Mischregeln" oder "Übergangsregeln" angewendet werden. Die RAK-WB bleiben weiterhin für die GKD verbindlich. 
Die nachstehende Vorgehensweise wird als Praxisregel vereinbart, weil es zu einer unterschiedlichen Ansetzungspraxis innerhalb der GKD gekommen ist und eine einheitliche, möglichst wenig aufwändige Regelung getroffen werden muss.

Praxisregel zur Behandlung von Landesverbänden u.Ä. in Stadtstaaten oder Gliedstaaten, deren Name mit einem der Städtenamen Berlin, Bremen, Hamburg, Oldenburg, Salzburg oder Wien gebildet ist:

Körperschaften, die in ihrem offiziellen Namen Bezeichnungen wie "Landesverband", "Bezirksverband" etc. in Verbindung mit einem der Städtenamen Berlin, Bremen, Hamburg, Oldenburg, Salzburg oder Wien enthalten und sich in ihrem Einzugsbereich auf die Region des mit der Stadt namensgleichen Stadt- bzw. Gliedstaates beziehen, werden als nicht ortsgebunden eingestuft. Der Ortsname wird dementsprechend nicht in einer Ordnungshilfe angegeben, sondern der Körperschaftsname wird durchgeschrieben.
Diese Regelung gilt für alle Neuansetzungen. Altdaten können bei Bedarf korrigiert werden.
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Christine Frodl
Die Deutsche Bibliothek
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