AW: [Rda-info-liste] (Payer - Antwort) [Allegro] DNB Testdaten

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Mon Jun 22 09:52:52 CEST 2015


Liebe Frau Payer,

vielleicht sehe ich das wieder zu simpel, aber nach RDA 19.2.1.1.1 werden  Körperschaften bei Katalogen usw. "als geistige Schöpfer angesehen, wenn sie für das Erzeugen, das Erscheinen von Werken oder für das Veranlassen, dass diese erscheinen, verantwortlich sind". Das wäre im vorliegenden Fall zu prüfen. Da es sich um eine Verlagsdissertation handelt, kann man es der Titelaufnahme nicht entnehmen. Ich wage  es aber zu bezweifeln: Der Handschriftenbestand der Bibliothek ist hier ganz einfach Thema  einer Dissertation. (?) Für diese ist die natürliche Person (nach RDA) hauptverantwortlich. Etwas Anderes wäre es, wenn die Bibliothek ein "offizielles" Verzeichnis ihrer Handschriften herausgebracht hätte: Dann wäre sie mit Fug und Recht die hauptverantwortliche "Verfasserin".  Wenn die Bibliothek die vorliegende Dissertation veranlasst haben sollte und daher nach RDA die Haupteintragung erhält, sollte man dies in einer redaktionellen Fußnote festhalten.

Viele Grüße
Sybille von Rüden

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: rda-info-liste-bounces at lists.dnb.de [mailto:rda-info-liste-bounces at lists.dnb.de] Im Auftrag von rda-info-liste at lists.dnb.de
Gesendet: Sonntag, 21. Juni 2015 12:08
An: rda-info-liste at lists.dnb.de
Betreff: Re: [Rda-info-liste] (Payer) [Allegro] DNB Testdaten

Liebe Frau Wiesenmüller, lieber Herr Berger,

über die Haupteintragung für die Körperschaft bei einer Dissertation bin ich auch gestolpert. Die Frage ist doch u.a., ob das Entstehen bei der Körperschaft so weitgehend auszulegen ist.
Da RDA die Bestimmungen von AACR2 21.1B2 (Eintragung unter einer
Körperschaft) übernommen hat, liegt es nahe mal die Interpretation in den USA anzusehen.
Bei dem Beispieltitel setzt die LoC Marina Molin Pradel in Feld 100, die SuB findet man in 710.
Das entspricht m.E. der kurzen Inhaltsbeschreibung der Dissertation (im Katalog der SuB Hamburg zu finden).
Und: wenn man bei D-A-CH tatsächlich vorhat, in solchen Fällen die Haupteintragung unter der Körperschaft zu verlangen, müsste man dann nicht eine Zusatzregel für Dissertationen verlangen, denn Pflicht ist ja nur der erste geistige Schöpfer. Bei einer Dissertation erwartet man aber den Namen des Dissertanten.

Bitte schauen Sie sich das doch noch mal in der Themengruppe an. Man wird ja wohl leider einiges schlucken müssen, aber man sollte doch versuchen die Haupteintragungen möglichst weit einzuschränken. Schade, wir hatten in den 90ziger Jahren den Traum von der Vereinfachung des Regelwerks u.a. mit dem Vorschlag keine Haupteintragungen mehr unter Körperschaften.

Schöne Grüße
Margarete Payer

> Lieber Herr Berger,
>
> die Behandlung von Körperschaften ist in der angloamerikanischen 
> Tradition deutlich anders, als wir es von RAK gewohnt sind. Das 
> verlangt uns zugegebenermaßen öfter ein "Schlucken" ab.
>
> Nach RDA ist es keine Seltenheit, dass ein Werk sowohl einen oder 
> mehrere menschliche geistige Schöpfer als auch einen oder mehrere 
> körperschaftliche geistige Schöpfer hat. Und in diesem Fall ist klar 
> festgelegt, dass die (erste) Körperschaft als erster geistiger 
> Schöpfer gilt, also (nach alter Terminologie) die Haupteintragung 
> erhält. Das steht in RDA 6.27.1.3 Ausnahme (vgl. Lehrbuch S. 80). Wenn 
> also die SUB Hamburg hier geistiger Schöpfer ist, dann muss sie auch 
> in MARC 110 stehen und nicht in 710.
>
> Die Regeln, wann eine Körperschaft geistiger Schöpfer ist (RDA 
> 19.2.1.1.1), sind schwierig genug. Ich glaube, wir tun uns keinen 
> Gefallen, wenn wir sie durch weitere diffizile Unterscheidungen noch 
> mehr verkomplizieren. Ich kann keinen Grund erkennen, warum die 
> Beschreibung eines Handschriftenbestands einer Institution nicht unter
> 19.2.1.1.1 a) iii) fallen sollte: Es werden doch die "Ressourcen"
> (gemeint: der Besitz) der Körperschaft behandelt, und als Beispiele 
> sind in der Regelwerksstelle explizit auch Kataloge aufgeführt. Und 
> das Werk ist auch "administrativ" (in dem etwas merkwürdigen 
> Verständnis von RDA), da der Handschriftenkatalog natürlich auch von 
> der Körperschaft selbst benutzt wird.
>
> Das einzige, was man vielleicht in Frage stellen könnte, ist, ob auch 
> die Voraussetzung erfüllt ist - dass das Werk von der Körperschaft 
> stammt (wegen des Charakters als Dissertation). Es gibt im Rahmen der 
> AG RDA seit kurzem eine Themengruppe "Körperschaften als geistige 
> Schöpfer"; wir können uns den Fall da nochmal ansehen.
>
> Zur Beziehungskennzeichnung "Verfasser/-in" für eine Körperschaft, die 
> geistiger Schöpfer ist: Ich fand das anfangs auch etwas 
> gewöhnungsbedürftig, aber es ist von der Definition her absolut 
> abgedeckt - "eine Person, eine Familie oder eine Körperschaft, die für 
> die Schaffung eines Werks verantwortlich ist, das im Wesentlichen aus 
> Text besteht (...)." Und was sollte man denn sonst nehmen?
>
> Die Beziehungskennzeichnung "Zusammenstellende/-r" im Lehrbuch sollte 
> übrigens keine Herabwürdigung der Leistung von Frau Tinius sein. Dies 
> ist ebenso eine Beziehungskennzeichnung für einen geistigen Schöpfer 
> und nicht etwa nur für einen Mitwirkenden. Frau Horny und ich haben 
> durchaus diskutiert, ob wir in diesem Fall "Verfasser/-in" oder 
> "Zusammenstellende/-r" verwenden sollen. Wir haben uns dann auf eine 
> Regel geeinigt, die u.E. einfach zu merken und zu unterrichten ist:
> "Zusammenstellende/-r" haben wir für alle Werke vom Typ 
> Bibliografie/Wörterbuch/Verzeichnis/Katalog/Lexikon verwendet. 
> Natürlich könnte man auch bei derartigen Werken wieder differenzieren 
> und überlegen, ob "Verfasser/-in" besser geeignet ist, wenn die 
> Einträge umfangreich sind. Aber dann muss wieder über jeden Fall 
> einzeln nachgedacht werden... wollen wir das wirklich?
>
> Ihren Hinweis auf den hohen Bildanteil bei unserem 
> "Altägypten"-Beispiel habe ich nicht verstanden, sorry. Die 
> Entscheidung über die geistigen Schöpfer ist davon jedenfalls unabhängig.
>
> Viele Grüße
> Heidrun Wiesenmüller
>
>
> Am 18.06.2015 um 12:16 schrieb rda-info-liste at lists.dnb.de:
>> Liebe Kundige,
>>
>> [auf der allegro-Liste aufgepickt]
>>
>> mir scheint hier ein "Handschriftenkatalog" der zudem noch 
>> Dissertation ist, unter der Hauptverfasserschaft der 
>> bestandshaltenden Institution angesetzt zu sein. Da weiss entweder 
>> jemand nicht was ein
>> "Handschriften-
>> katalog" ist oder hat jedenfalls die Analogie zu "Bestandskatalogen 
>> von Museen" m.E. deutlich zu weit getrieben?
>>
>> Immerhin ist die Verfasserin nicht wie beim Beispiel "Altaegypten in 
>> Braunschweig" (13-22 von "Basiswissen RDA", m.E. etwas mit Vorsicht 
>> zu geniessen, einiges haengt wohl am sehr hohen Bildanteil) zur 
>> blossen Zusammenstellerin herabgestuft worden, sondern darf Verfasserin bleiben.
>>
>> Selbst wenn ich schlucke, dass sowohl die Staatsbibliothek (als 
>> Besitzerin der beschriebenen Bestaende) als auch die 
>> Wissenschaftlerin eine angeblich gleichgeartete Funktion als geistige 
>> Schoepfer eines Textwerks, vulgo "Autoren" haben, kann man dann der 
>> Disserentin nicht wenigstens die "Hauptverantwortlichkeit" 
>> unterstellen und sie nach MARC 1XX bringen?
>> (Die Fiktion ist ja eigentlich, dass PromovendInnen sich erstens 
>> freiwillig und zweitens selber fuer ihr Thema entscheiden...)
>>
>> Ich meine ausserdem, den Anspruch in Ehren, Bestandsbildnern und
>> Bestands-
>> haltern eine Bruecke zu bauen, damit ein Bezug auf Werkebene notiert 
>> werden kann, d.h. weil sie in irgendeiner Weise konstitutiv fuer das 
>> Werk ist (ohne Sammlung keine Beschreibung ihrer Teile) und daher als 
>> geistiger Schoepfer gilt und zudem ein "administratives" Werk ueber 
>> die / der Koerperschaft vorliegt (die Sammlung als Teil der 
>> Bibliothek hat von der Bibliothek vergebenen Nummern, nach denen sich 
>> die Beschreibung sicher richtet, die Regel passt aber besser auf 
>> Kurzlisten mit Kaufpreis und Zugangsdatum ...), muss man diese 
>> zugegeben nicht unwichtigen Verantwortlichkeiten dann wirklich als "Autorschaft"
>> codieren, damit sie auf der Werkebene in den MARC-Datensatz passen?
>>
>> viele Gruesse
>> Thomas Berger
>>
>>
>> -------- Weitergeleitete Nachricht --------
>>> Seit gestern liegen bei DNB RDA-Testdaten in MARC21 vor:
>>>
>>>
>>> http://datendienst.dnb.de/cgi-bin/mabit.pl?userID=testdat&pass=testd
>>> at&cmd=login
>>>
>>> Es handelt sich um die Datei  TitelTestRelease03_2015.mrc Man findet 
>>> ebenda auch eine XML-Version derselben Daten.
>>>
>>> Hier ein Beispiel aus der ersteren Datei, umgewandelt mit  MARCEDIT:
>>>
>>> =LDR  01243nam a2200301 c 4500
>>> =001  1200000021
>>> =003  DE-101
>>> =005  20150409140331.0
>>> =007  tu
>>> =008  150226s2002\\\\gw\|||||\||||\00||||ger\\
>>> =016  7\$2DE-101$a1200000021
>>> =020  \\$a3895002690$cHardcover$93-89500-269-0
>>> =035  \\$a(DE-599)DNB1200000021
>>> =040  \\$a1240$bger$cDE-101$d1240$erda
>>> =041  \\$ager
>>> =044  \\$cXA-DE-HE
>>> =110  2\$0(DE-588)44643-9$0(DE-101)000446432$aStaats- und 
>>> Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky$eVerfasser$4aut
>>> =245  10$aKatalog der griechischen Handschriften der Staats- und 
>>> Universitätsbibliothek Hamburg$cvon Marina Molin Pradel
>>> =264  \1$aWiesbaden$bDr. Ludwig Reichert Verlag$c2002
>>> =300  \\$a331 Seiten$bIllustrationen$c25 cm
>>> =336  \\$aText$btxt$2rdacontent
>>> =337  \\$aohne Hilfsmittel zu benutzen$bn$2rdamedia
>>> =338  \\$aBand$bnc$2rdacarrier
>>> =490  1\$aSerta Graeca$vBand 14
>>> =502  \\$bDissertation$cUniversität Hamburg$d2000
>>> =655
>>> \7$0(DE-588)4113937-9$0(DE-101)041139372$aHochschulschrift$2gnd-cont
>>> ent
>>> =700  1\$0(DE-588)123653614$0(DE-101)123653614$aMolin Pradel, 
>>> Marina$eVerfasser$4aut
>>> =830  \0$aSerta Graeca$vBand
>>> 14$w(DE-101)026451034$w(DE-600)2160900-7$9ba214$7as
>> viele Gruesse
>> Thomas Berger
>>
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> Prof. Heidrun Wiesenmüller M.A.
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