[rak-list] Dt. Ansetzung, HE-NE

Monika Muennich Muennich at UB.UNI-HEIDELBERG.DE
Mon Dec 10 16:30:47 CET 2001


Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich habe leider im Moment keine Zeit,
ausführlich auf die letzten Mails zu diesem Thema einzugehen. Ich stelle
jedoch fest, daß sowohl auf dieser wie auf anderen Listen teilweise von
Voraussetzungen ausgegangen wird, die unberechtigte Befürchtungen
aufkommen lassen.

Es gibt vor allem zwei Punkte, die nicht allgemein bekannt sind: Es gibt
zwei Grundparagraphen der AACR, die m.E. die Diskussion wesentlich
entschärften. Der erste §§ bezüglich Ansetzungen lautet folgendermaßen:

0.12. Die Regeln enthalten einige Fälle, in denen eine Entscheidung
aufgrund der Sprache getroffen wird und wo Englisch vorgezogen wird.
Anwender der Regeln, deren Arbeitssprache nicht Englisch ist, sollten
die vorgegebene Präferenz für Englisch durch die Präferenz ihrer eigenen
Arbeitssprache ersetzen. Autorisierte Übersetzungen der Regeln werden
dasselbe tun.

Bei einer Einführung der AACR würden wir mit Sicherheit von dieser
Regelung Gebrauch machen. Man müßte bei der Gelegenheit außerdem
überlegen, ob man nicht sehr viel mehr deutsche Ansetzungen einführt,
das wäre sowohl für die Öffentlichen Bibliotheken als  auch für RSWK
sehr viel verträglicher.

Wie einige wissen, entsteht z.Zt. eine deutsche Übersetzung der AACR, an
der auf dt. Seite u.a. Herr Eversberg, Herr Popst und ich beteiligt
sind. In dieser Übers. haben wir die Ansetzungen nicht übersetzt, da wir
nie von einer deutschen Anwendung ausgegangen waren. Dies müßte dann
allerdings in einer 2. Auflage nachgeholt werden, die nachträgliche
Einarbeitung in die erste konnten wir aus zeitlichen Gründen nicht
bewältigen.

Der 2. Punkt ist eine weitere offizielle Ausnahmeregelung in den

0.5 Die Regeln im Teil II basieren auf der Annahme, dass für jede
Vorlage eine Haupteintragung gemacht wird, und dass diese durch
Nebeneintragungen ergänzt wird. Die Frage der Einführung von
Mehrfacheintragungen (d.h.mehrere gleichwertige Eintragungen für jede
Vorlage) wurde diskutiert, jedoch nicht in die Regeln eingearbeitet. Es
wird allerdings akzeptiert, dass viele Bibliotheken nicht zwischen
Haupt- und anderen Eintragungen unterscheiden. Solchen Bibliotheken wird
empfohlen, Kapitel 21 als Richtschnur zu verwenden, um alle nötigen
Eintragungen für jeden Einzelfall festzulegen. Es wird aber für eine
Bibliothek notwendig sein, die Haupteintragung von den anderen zu
unterscheiden, wenn a) Listen zu erstellen sind, in denen jede
Eintragung nur einmal vorkommt  oder b) Eindeutige Eintragungen
gebraucht werden (wie es bei Eintragungen für verwandte Werke und für
einige Arten von Sacheintragungen nötig ist). Ferner gilt das Konzept
der Haupteintragung als nützlich bei der Festsetzung von Einheitstiteln
und bei der Standardisierung von bibliographischen Zitate.

Ob wir von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen werden, wenn die AACR
eingeführt werden, ist z.Zt. nicht zu sagen. Ich würde mich jedoch dafür
stark machen, da für die RAK2 sehr moderne Bestimmungen in diesem
Bereich vorgesehen waren, wie Sie ja auch alle wissen. Soweit zu
Aspekten der Modernität und des OPAC.

Soweit für heute. Grüße aus dem frostigen Heidelberg, Monika Münnich



--
Monika Muennich
Universitaetsbibliothek
Postfach 105749
69047 Heidelberg
Tel. ..49 6221 542574
Fax  ..49 6221 542595 (!)
E-Mail muennich at ub.uni-heidelberg.de

-------------- next part --------------
An HTML attachment was scrubbed...
URL: http://lists.ddb.de/pipermail/rak-list/attachments/20011210/ddc4c4a1/attachment.html


More information about the rak-list mailing list